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Die Corona-Krise hat viele Unternehmen hart getroffen. Für viele Hotels und Restaurants war sie existenzbedrohend, da ein Großteil der Besucher ausblieb.
Vor allem der zweite Lockdown führte viele Betriebsinhaber an den Rand der Insolvenz, da Rücklagen während des ersten Lockdowns häufig bereits größtenteils verbraucht worden waren.
Viele Betriebsschließungsversicherungen weigerten sich in dieser Situation allerdings zu zahlen, obwohl in den Verträgen häufig die im Infektionsschutzgesetz in den Paragraphen 6 und 7 genannten Krankheiten als Zahlungsgrund angegeben waren. Der Grund: Da Corona zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Teil des Infektionsschutzgesetzes war, sei man auch nicht verpflichtet, für die Ausfälle der Unternehmen aufzukommen.
Dagegen klagte eine Hotelbetreiberin aus Hameln, die ihren Betrieb mehrmals auf behördliche Anordnung aufgrund von Covid-19 im Jahr 2020 einstellen musste.
Die Betriebsschließungsversicherung war abgeschlossen worden, bevor Covid-19 am 23. Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde.
BGH in Urteil für Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Betriebsschließungsversicherung zu zahlen habe. Welche Krankheiten von den Versicherungsleistungen umfasst seien, sei vom Zeitpunkt, in dem der Schaden beim Versicherungsnehmer eintrete, abhängig, nicht vom Zeitpunkt der Vertragsschließung.
Dies begründete der BGH weiter mit der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wissen könne, wann es zum Leistungsanspruch komme, müsse er trotz dieser Unsicherheit dennoch vollen Versicherungsschutz haben.
Im Klartext bedeutet dies für alle Unternehmen, die ab dem 23. Mai 2020 Corona-bedingt von Schließungen betroffen waren und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, in der als Zahlungsgrund auch alle im Infektionsschutzgesetz angegebenen Krankheiten als Ursache für die Ausfälle angegeben sind: Es besteht eine gute Chance, dass die Versicherung für einen Teil der durch Corona entstandenen Ausfälle aufkommt!
Vertragsformulierung ist entscheidend
Entscheidend für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist die Formulierung im Versicherungsvertrag. Sind im Versicherungsvertrag konkrete Krankheiten und nicht einfach nur ein Verweis auf alle im Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Krankheiten genannt, besteht eine Zahlungsverpflichtung nur für die konkret angegebenen Krankheiten..
Dazu André Disselkamp, Gründer und Geschäftsführer des bekannten Berliner Versicherungsberatungsunternehmens insurancy: „Jeder Versicherungsnehmer sollte genau prüfen, ob die im Versicherungsvertrag angegebenen Konditionen eine Zahlung der Versicherung im Ernstfall wahrscheinlich machen. Dabei sollte man bedenken, dass nicht alle Möglichkeiten im Vorhinein gut abgeschätzt werden können. Deswegen ist es umso wichtiger, dass man beim Abschluss von Versicherungen genau hinsieht, um Versicherungen mit guten Konditionen von unseriösen Angeboten zu unterscheiden.“
Dennoch können viele Unternehmen durch das neue Urteil des BGHs nun aufatmen. Es ist ein wichtiger Schritt und wird viele Betriebe retten, die sonst kurz vor der Insolvenz stünden.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Finsurancy – Finance & Insurance UG (haftungsbeschränkt)
Herr André Disselkamp
Lübbener Str. 20
10997 Berlin
Deutschlandfon ..: +49(0)30 235962872
web ..: https://www.insurancy.de/
email : presse@insurancy.deInsurancy ist einer der bekanntesten Berliner Versicherungsberater. Mit nachhaltigen Konzepten und transparenter Beratung gestalten sie die Versicherungsbranche um.
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Zahlen Betriebsschließungsversicherungen bei Ausfällen durch Corona?
veröffentlicht am 16. Februar 2023 in der Rubrik Allgemein
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