• 2018 wurden neue Bestimmungen für den Aufzugnotruf mit der novellierten Fassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verabschiedet.

    BildBis Mai 2020 gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist, um eine Nachrüstung oder Modernisierung der Aufzuganlagen zu gewährleisten.

    Die Verordnung betrifft alle, die Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen verwenden. Als solche gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung (z. B. Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Bauaufzüge). Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtungen (Nachrüstungsverpflichtung beim Fehlen eines 2-Wege-Kommunikationssystems nach BetrSichV bis 2020) stellen kurzfristige Gefährdungen nach DIN EN 81-28 dar. Hierzu zählen Sprechstellen auf, in und unter der Kabine.

    Mit dem neuen Behnke Aufzugnotruftelefon ist eine normkonforme Umrüstung möglich. Die sichtbaren Signale sind von der Höhe so angeordnet, dass eine optimale Bedienung und Visibilität gewährleistet wird. Entsprechend der neuen Norm dienen die Piktogramme sowohl der Signalisierung von Anrufen, als auch der Störungsanzeige von nicht abgeschlossenen oder fehlerhaften Routinetests.

    In modernen Aufzügen kommt die Hinterbau-Variante zum Einsatz. Vorhandene Taste und Piktogramme werden in der Kabine gemäß EN 81-28 an die Aufzugnotrufsprechstelle angeschlossen.

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    Normkonform umrüsten mit dem neuen Behnke Aufzugnotruftelefon

    veröffentlicht am 18. April 2019 in der Rubrik Allgemein
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